Verwaltungsgerichtshof
11.12.1996
96/13/0173
GRS wie 83/11/0143 E 16. Mai 1984 VwSlg 11439 A/1984 RS 4
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) gesteckt ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/13/0174