Verwaltungsgerichtshof
28.11.2001
96/13/0127
GRS wie 89/13/0078 E 13. Oktober 1993 RS 1
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden.