Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1999

Geschäftszahl

96/13/0115

Rechtssatz

Wenn bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände davon auszugehen ist, dass vom Abgabepflichtigen ein außergewöhnlicher und in seiner Entstehung und seinem Verlauf nicht üblicher und nicht zu vermutender Sachverhalt behauptet worden ist, wäre es Sache der Abgabepflichtigen gewesen, an der Aufklärung des Sachverhaltes in einem erhöhten Ausmaß mitzuwirken (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1273).