Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2001

Geschäftszahl

96/13/0103

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung nur dann aufzugreifen, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (Hinweis E 30.5.2001, 99/13/0025 und 0026).