Verwaltungsgerichtshof
19.12.2001
96/13/0103
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung nur dann aufzugreifen, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (Hinweis E 30.5.2001, 99/13/0025 und 0026).