Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1996

Geschäftszahl

96/13/0049

Rechtssatz

Unabhängig von einer allfälligen Spekulationsabsicht deckt Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, WGG das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht ab, weil sich der Verkauf von unbebauten Liegenschaften in einer Größenordnung von 35725 Quadratmetern nicht mehr im üblichen Rahmen ordnungsgemäßer Wohnungswirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die leitenden Prinzipien des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechtes iSd Paragraph eins, Absatz 2, Satz 1 WGG unterbringen läßt (Hinweis E 23.4.1996, 93/05/0238, 0239). Aus einer Nichtberücksichtigung des Paragraph 6 a, KStG 1988 (allein) bei Beurteilung der Körperschaftsteuerpflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung, die den Verkauf beabsichtigt, kann sich diese nicht als beschwert erachten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/13/0050