Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Geschäftszahl

96/13/0033

Rechtssatz

Dem Steuerpflichtigen obliegt im Bereich der einen entsprechenden Antrag voraussetzenden außergewöhnlichen Belastung iSd Paragraph 34, EStG eine diesbezügliche Behauptungslast.