Verwaltungsgerichtshof
16.12.1998
96/13/0033
Die Beantwortung der Frage, ob eine Abgabenhinterziehung iSd Paragraph 207, Absatz 2, zweiter Satz BAO vorliegt, setzt voraus, dass die in Rede stehende Abgabe mit Vorsatz - wobei bedingter Vorsatz genügt - verkürzt wurde. Vorsätzliches Handeln beruht dabei zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen.