Verwaltungsgerichtshof
31.03.1998
96/13/0004
In der Verhängung einer Geldstrafe mit rund 14 Prozent der Höchststrafe (das ist die Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgaben) kann ein zur Aufhebung des Strafausspruches führender Ermessensfehler nicht erblickt werden.