Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1998

Geschäftszahl

96/13/0004

Rechtssatz

In der Verhängung einer Geldstrafe mit rund 14 Prozent der Höchststrafe (das ist die Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgaben) kann ein zur Aufhebung des Strafausspruches führender Ermessensfehler nicht erblickt werden.