Verwaltungsgerichtshof
31.03.1998
96/13/0004
Zahlungsschwierigkeiten oder der Umstand, daß der einem Abgabepflichtigen eingeräumte Kreditrahmen erschöpft ist, schließt die Annahme von Vorsatz im Rahmen des Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG keineswegs - und zwar insbesondere auch nicht von direktem Vorsatz - aus (Hinweis E 30.5.1995, 93/13/0217).