Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1998

Geschäftszahl

96/13/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/03 92/14/0147 5

Stammrechtssatz

Ob den Geschäftsführer der GmbH an der Unterlassung der fristgerechten (und gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG strafbefreienden) Bekanntgabe der Höhe der seitens der GmbH dem Finanzamt geschuldeten Beträge ein Verschulden trifft, ist irrelevant, weil sich der in der zitierten Bestimmung geforderte Vorsatz (bloß) auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten muß (Hinweis E 14.12.1987, 87/15/0062).