Verwaltungsgerichtshof
31.03.1998
96/13/0002
Nur der Verzicht auf einen realisierbaren Anspruch entnimmt dem Betriebsvermögen ein Wirtschaftsgut und führt es ins Privatvermögen über. Die Abschreibung einer uneinbringlich gewordenen Forderung hingegen bewirkt eine solche Wertverschiebung vom betrieblichen in den außerbetrieblichen Bereich nicht und stellt demnach auch keine Entnahme iSd Paragraph 4, Absatz eins, der Einkommensteuergesetze dar.