Verwaltungsgerichtshof
31.03.1998
96/13/0002
Maßgeblich für die Bewertung von Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Bestehen am Bilanzstichtag berechtigte Zweifel an der Einbringlichkeit einer Forderung, dann ist eine solche Forderung am Bilanzstichtag abzuschreiben (Hinweis Doralt, EStG/3, Paragraph 6, Tz 20f; E 27.9.1995, 92/13/0310). Ob der Bf durch früher gesetzte Einbringungsmaßnahmen die eingetretene Uneinbringlichkeit der Forderungen hätte verhindern können, ist für die Frage der gebotenen Abschreibung zum Bilanzstichtag uneinbringlich gewordener Forderungen ebenso ohne Belang wie der Umstand der Erbringung weiterer in ihrer Honorierung höchst ungewisser Leistungen für solche Klienten.