Verwaltungsgerichtshof
24.10.1996
96/12/0303
Der Beamtenbegriff des Paragraph 74, Ziffer 4, StGB umfaßt sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Privatwirtschaftsverwaltung der öffentlichen Rechtsträger; ausgenommen ist lediglich die Tätigkeit in selbständigen Wirtschaftskörpern. Amtsgeschäfte iSd Paragraph 74, Ziffer 4, StGB sind durchaus auch Verrichtungen tatsächlicher "Art". Ausgehend von einem weiten sachlich organisatorischen Geltungsbereich sind nur jene dort tätigen Bediensteten ausgenommen, die bloß mit untergeordneten Verrichtungen betraut sind; solche Tätigkeiten sind diejenigen, die lediglich die Voraussetzungen für den eigentlichen Dienstbetrieb schaffen sollen, wie zB Heizen, Aufräumen, Lenken eines Dienstkraftwagens uä (Hinweis zusammengefaßte Rechtsprechung zu Paragraph 74, StGB bei Foregger-Serini, StGB, fünfte Aufl).