Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1997

Geschäftszahl

96/12/0289

Rechtssatz

Die Zahl der den Beamten zugewiesenen Bediensteten ist ein Kriterium für die Bemessung der Leiterzulage, weil höhere Verantwortung Ausfluß einer Leitungsaufgabe ist, weshalb erhebliche Unterschiede in der Zahl der jeweils unterstellten Bediensteten zu berücksichtigen sind (Hinweis E 14.2.1979, 2668/77).