Verwaltungsgerichtshof
17.09.1997
96/12/0289
Die Zahl der den Beamten zugewiesenen Bediensteten ist ein Kriterium für die Bemessung der Leiterzulage, weil höhere Verantwortung Ausfluß einer Leitungsaufgabe ist, weshalb erhebliche Unterschiede in der Zahl der jeweils unterstellten Bediensteten zu berücksichtigen sind (Hinweis E 14.2.1979, 2668/77).