Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1998

Geschäftszahl

96/12/0219

Rechtssatz

Dem Umstand, daß eine bestimmte Tätigkeit in vergleichbaren Bereichen der Landesverwaltung von B-Beamten verrichtet wird, kommt bestenfalls die Bedeutung eines Indizes zu, sagt aber nichts darüber aus, ob die diesbezügliche Tätigkeit des Beamten A-wertig oder nur B-wertig ist.