Verwaltungsgerichtshof
21.01.1998
96/12/0219
Dem Umstand, daß eine bestimmte Tätigkeit in vergleichbaren Bereichen der Landesverwaltung von B-Beamten verrichtet wird, kommt bestenfalls die Bedeutung eines Indizes zu, sagt aber nichts darüber aus, ob die diesbezügliche Tätigkeit des Beamten A-wertig oder nur B-wertig ist.