Verwaltungsgerichtshof
29.09.1999
96/12/0064
Für die A-Wertigkeit einer Verwendung im juristischen Sinn ist nicht allein die Verschiedenartigkeit der anzuwendenden Gesetze maßgebend, sondern insbesondere welches konkrete Rechtswissen und welche Denkleistung zur Erledigung schwieriger Fälle notwendig ist. Weder die mögliche Notwendigkeit der Heranziehung einer nicht bloß geringen Zahl von Gesetzen - wobei auch nicht allein die Verschiedenartigkeit der anzuwendenden Gesetze maßgebend ist - noch die Selbstständigkeit des Tätigwerdens in einem solchen Bereich ist allein entscheidend. Selbst wenn vom Beamten ein nicht bloß kleines Rechtsgebiet zu bearbeiten ist, handelt es sich dabei nur dann um eine A-wertige juristische Tätigkeit, wenn gleichzeitig der Inhalt der von ihm verlangten und erbrachten Leistungen juristisches Denken und entsprechende Denkprozesse fordern (hier: Umweltschutz, Tätigkeit in der Umweltanwaltschaft).