Verwaltungsgerichtshof
28.11.1996
96/11/0287
GRS wie VwGH E 1996/10/01 96/11/0197 1
Der Entziehung der Lenkerberechtigung aufgrund einer bestimmten Tatsache gem Paragraph 66, Absatz 2, Litera i, KFG und der Bemessung der Entziehungszeit gem Paragraph 73, Absatz 3, dritter Satz KFG in der Fassung BGBl 1995/162 liegt eine vom Gesetzgeber selbst getroffene Wertung eines derartigen strafbaren Verhaltens unter dem Gesichtspunkt seiner Relevanz für die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkerberechtigten und der zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu setzenden Maßnahme zugrunde. Dies schließt eine davon abweichende eigenständige Wertung einer unter Paragraph 66, Absatz 2, Litera i, KFG fallenden Geschwindigkeitsübertretung iSd Paragraph 66, Absatz 3, KFG durch die Kraftfahrbehörde grundsätzlich aus (mit ausführlicher historischer und teleologischer Begründung).