Verwaltungsgerichtshof
29.10.1996
96/11/0262
Die vom Lenkerberechtigten begehrten Feststellungen, daß hinsichtlich seiner Person keine Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung bestünden und daß die Behörde nicht berechtigt sei, ihn zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu laden, zielen der Sache nach auf die Klärung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 75, Absatz 2, KFG und eines Ladungsbescheides gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG ab. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für derartige Bescheide ist zunächst jeweils von der Behörde vor deren Erlassung und im Falle der Bestreitung durch die Partei bei der Entscheidung über das dagegen erhobene Rechtsmittel zu prüfen. Im Hinblick darauf ist ein rechtliches Interesse des Lenkerberechtigten an der gesonderten Klärung dieser Rechtsfragen mittels Feststellungsbescheides zu verneinen.