Verwaltungsgerichtshof
26.08.1996
96/11/0204
GRS wie VwGH E 1996/05/21 96/11/0111 1
(Es spielt keine Rolle, warum der Beschuldigte die Bestrafung in Rechtskraft erwachsen ließ).
Auch beim Vorliegen einer rechtskräftigen Strafverfügung handelt es sich um ein "in erster Instanz durch Strafbescheid" abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren.