Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.08.1996

Geschäftszahl

96/11/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/21 96/11/0111 1

(Es spielt keine Rolle, warum der Beschuldigte die Bestrafung in Rechtskraft erwachsen ließ).

Stammrechtssatz

Auch beim Vorliegen einer rechtskräftigen Strafverfügung handelt es sich um ein "in erster Instanz durch Strafbescheid" abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren.