Verwaltungsgerichtshof
25.06.1996
96/11/0059
Eine Auflistung baulicher und einrichtungsmäßiger Mängel, aus denen der Schluß gezogen wird, ein Schlachtbetrieb entspreche nicht den Anforderungen des FleischUG, der FrischfleischhygieneV 1994 und der FleischhygieneV, ersetzt nicht die Festsstellung, daß in diesen Einrichtungen zur Tatzeit auch tatsächlich Fleisch gewonnen wurde. Die Feststellungen darüber, daß nur ein Teil der Buchhaltungsunterlagen beschlagnahmt worden war und der Sohn des Betriebsinhabers als dessen Stellvertreter von den Behördenorganen anläßlich des Ortsaugenscheins vor dem Betriebsgelände angetroffen worden war, reichen nicht aus, um zu beurteilen, ob der Schlachtbetrieb zur Tatzeit bereits stillgelegt war, so wie der Betriebsinhaber behauptet, oder nicht (Hinweis E 10.10.1995, 95/11/0210).