Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1997

Geschäftszahl

96/10/0187

Rechtssatz

Ob Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern als Windschutzanlage den Bestimmungen des ForstG 1975 unterliegen und somit Waldeigenschaft besitzen, bemißt sich danach, inwieweit diese iSd Paragraph 2, Absatz 3, ForstG 1975 dem Schutz vor Windschäden bzw der Schneebindung dienen, was jedenfalls voraussetzt, daß sie aufgrund ihrer Beschaffenheit überhaupt geeignet sind, entsprechende Wirkungen zu erzeugen. Da weiters nicht die Grundfläche, sondern der Bewuchs als Windschutzanlage den Bestimmungen des ForstG 1975 unterliegt vergleiche die Unterscheidung in Paragraph 5, Absatz eins, legcit), finden die auf Grundflächen bezogenen Bestimmungen über die Neubewaldung (Paragraph 4, legcit) auf Windschutzanlagen keine Anwendung. Solange daher einem Bewuchs die - somit allein maßgebliche - Eignung mangelt, dem Schutz vor Windschäden bzw der Schneebindung zu dienen, kommt er als Windschutzanlage iSd Paragraph 2, Absatz 3, ForstG 1975 nicht in Betracht.