Verwaltungsgerichtshof
28.04.1997
96/10/0187
Windschutzanlagen unterliegen den Bestimmungen des ForstG 1975, auch wenn sie die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Forst 1975 nicht erfüllen. Sie sind daher - soweit keine Sonderbestimmungen bestehen - in Vollziehung des ForstG 1975 so zu behandeln, als wären sie Wald iSd Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975.