Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1997

Geschäftszahl

96/10/0187

Rechtssatz

Windschutzanlagen unterliegen den Bestimmungen des ForstG 1975, auch wenn sie die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, Forst 1975 nicht erfüllen. Sie sind daher - soweit keine Sonderbestimmungen bestehen - in Vollziehung des ForstG 1975 so zu behandeln, als wären sie Wald iSd Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975.