Bei einer Ausnahmebewilligung nach § 5 Abs 6 iVm § 20 Stmk NatSchG 1976 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt.Bei einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 5, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 20, Stmk NatSchG 1976 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt.