Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1999

Geschäftszahl

96/10/0186

Rechtssatz

Bei einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 5, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 20, Stmk NatSchG 1976 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt.