Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Geschäftszahl

96/10/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/03/24 93/18/0599 6

Stammrechtssatz

Macht der Antragsteller als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleibediensteten des bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, daß es zur Fehlleistung des Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichtspflichten und Kontrollpflichten eingehalten wurden (Hinweis B 26.6.1992, 88/17/0205).