Verwaltungsgerichtshof
09.09.1996
96/10/0140
GRS wie VwGH B 1994/03/24 93/18/0599 6
Macht der Antragsteller als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleibediensteten des bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, daß es zur Fehlleistung des Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegenden Aufsichtspflichten und Kontrollpflichten eingehalten wurden (Hinweis B 26.6.1992, 88/17/0205).