Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1996

Geschäftszahl

96/10/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/20 94/05/0162 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsverfahrensgesetze räumen den Parteien kein Recht darauf ein, dem Lokalaugenschein durch einen Sachverständigen beigezogen zu werden und an den Sachverständigen Fragen zu stellen, da Amtssachverständige zufolge Paragraph 55, Absatz eins, AVG außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheins betraut werden können (Hinweis E 26.11.1991, 91/05/0119).