Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1996

Geschäftszahl

96/10/0139

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0221 E 16. Oktober 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Partei zu WEITEREN Einwendungen anzuleiten.