Verwaltungsgerichtshof
09.03.1998
96/10/0112
GRS wie VwGH E 1992/12/16 92/02/0250 1
(hier ohne letzten Satz)
Eine "Wohnung" iSd Paragraph 4, ZustG wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz kommt es nicht an (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011, 0012, 0013).