Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1998

Geschäftszahl

96/10/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/16 92/02/0250 1

(hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine "Wohnung" iSd Paragraph 4, ZustG wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz kommt es nicht an (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011, 0012, 0013).