Verwaltungsgerichtshof
09.09.1996
96/10/0110
Aus dem ForstG 1975 ergibt sich ein hinreichend konkreter Maßstab für die Qualität jener Pflanzen, die bei der Wiederbewaldung zu verwenden sind; aus Paragraph 13, Absatz 7, ForstG 1975 und Paragraph 13, Absatz 8, ForstG 1975 folgt nämlich, daß das Ziel der Wiederbewaldung die Herbeiführung einer "gesicherten Verjüngung" ist (Hinweis E 4.9.1995, 95/10/0103). Enthält ein Wiederbewaldungsauftrag keine besonderen Vorschreibungen
betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen, wird ihm durch den Verpflichteten entsprochen, wenn handelsübliche Produkte mittlerer Art und Güte verwendet werden. Gesonderte Vorschreibungen betreffend die Qualität der zu verwendenden Pflanzen sind nur dann geboten, wenn zur Erreichung des Wiederbewaldungszweckes im Hinblick auf die Verhältnisse des Standortes die Verwendung handelsüblicher Produkte mittlerer Art und Güte nicht ausreicht.