Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1999

Geschäftszahl

96/10/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS VwGH E 1996/02/26 95/10/0132 5

Stammrechtssatz

Für die Dauer der besonderen Nutzung einer Fläche als forstliche Bringungsanlage ist ungeachtet der Waldeigenschaft (Paragraph eins, Absatz 3, ForstG 1975) von einem Ruhen der Wiederbewaldungspflicht auszugehen (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/0227).