Verwaltungsgerichtshof
24.06.1996
96/10/0050
Paragraph 20, Absatz eins, ForstG 1975 normiert eine Verpflichtung der Forstbehörde, das Rodungsverfahren auszusetzen, lediglich für den Fall, daß bei der Agrarbehörde ein Verfahren ÜBER BESTEHEN UND AUSMASS von Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten anhängig ist. Es besteht keine Vorschrift des Inhaltes, daß die Forstbehörde ein Rodungsverfahren (auch) im Hinblick auf andere Verfahren vor der Agrarbehörde, deren Gegenstand Nutzungsrechte an der Rodefläche sind, auszusetzen hätte.