Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1997

Geschäftszahl

96/10/0049

Rechtssatz

Der VfGH hat mit E 4.10.1995, K I-9/94, in seiner den B des VwGH vom 22.3.1993, 92/10/0155, aufhebenden Kompetenzkonfliktentenscheidung ausgesprochen, daß dieser zuständig war zur Entscheidung über die bei ihm von den Bf eingebrachte, auf Artikel 132, B-VG gestützte Säumnisbeschwerde, in der die Verletzung der Pflicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über den bei diesem gem Paragraph 2, des AnerkennungsG gestellten Antrag auf Anerkennung als Religionsgesellschaft geltend gemacht wurde. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen (unter Hinweis auf die B des VfGH, VfSlg 11931/1988 und VfSlg 13134/1992) damit, daß bei Vorliegen der im AnerkennungsG enthaltenen Voraussetzungen ein Anspruch auf Anerkennung als Religionsgesellschaft besteht. Die Anerkennung ist durch Verordnung auszusprechen, wobei außerdem (zusätzlich) bescheidmäßig das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt werden kann. Liegen die im AnerkennungsG enthaltenen Voraussetzungen nicht vor, so ist ein (negativer) Bescheid zu erlassen. Der Ausspruch des VfGH im E vom 4.10.1995, stellt verbindlich die Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerden fest.