Verwaltungsgerichtshof
11.05.1998
96/10/0033
GRS wie 0586/62 E 17. Oktober 1962 RS 2
Zum Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG genügt es, daß die Schreibweise objektiv eine begleichende ist, dh daß die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Eine beleidigende Absicht "animus iniurandi" wird zum gesetzlichen Tatbestand nicht gefordert (Hinweis E 9.5.1962,0077/62).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/10/0089
98/10/0152
97/10/0107