Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1998

Geschäftszahl

96/10/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0048 E 29. April 1987 RS 4

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ordnungsstrafen fallen nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes. Der Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie Erwägungen iSd Paragraph 19, VStG unterlassen hat (Hinweis E 31.3.1977, 1977/76).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/10/0089

98/10/0152

97/10/0107