Verwaltungsgerichtshof
19.11.1997
96/09/0218
GRS wie 88/09/0148 E 19. Jänner 1989 RS 5
(hier: daran ändert auch das sonstige Wohlverhalten des Besch und eine günstige Zukunftsprognose nichts)
Rechtfertigen die aus der Schwere des Dienstvergehens entstandenen Nachteile die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung, ist also der Gesetzesbefehl, auf diese Nachteile Rücksicht zu nehmen, nur durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung befolgt, so können andere Gründe (Existenzvernichtung, Arbeitslosigkeit) nicht mehr entscheidend sein (Hinweis E 25.6.1980, 1362/77, VwSlg 10174 A/1980).