Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1997

Geschäftszahl

96/09/0218

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist - im Gegensatz zur Ansicht des Bf, nach der die vom Strafgericht gemäß Paragraph 302, Absatz eins, StGB geahndete Manipulation von Organstrafverfügungen nicht für die Strafbemessung heranzuziehen wäre - zu Recht vom Vorliegen eines "disziplinären Überhanges" ausgegangen und hat diese Tathandlungen zu Recht in die Strafbemessung einbezogen (Hinweis EB E 29.10.1997, 97/09/0183).