Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1998

Geschäftszahl

96/09/0209

Rechtssatz

Jedenfalls die in Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, BDG 1979 geregelten Einstellungsgründe haben zum Freispruch zu führen (unter Bedachtnahme auf die beiden im Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 geregelten Fälle des Schuldspruches ohne Strafe).