Verwaltungsgerichtshof
16.09.1998
96/09/0160
GRS wie VwGH E 1991/09/26 88/09/0086 2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Behörde an sich nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Entscheidung über einen Neubemessungsantrag des Versorgungsberechtigten den festgestellten Zustand der Dienstbeschädigung neu zu bezeichnen
(Hinweis E 29.6.1989, 87/09/0038).