Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1998

Geschäftszahl

96/09/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 88/09/0086 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Behörde an sich nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Entscheidung über einen Neubemessungsantrag des Versorgungsberechtigten den festgestellten Zustand der Dienstbeschädigung neu zu bezeichnen

(Hinweis E 29.6.1989, 87/09/0038).