Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1998

Geschäftszahl

96/09/0155

Rechtssatz

Ob eine Entschuldigung die Abwesenheit in der Verhandlung rechtfertigt oder nicht, unterliegt der Beurteilung durch die Behörde (Hinweis E 18.2.1998, 96/09/0056).