Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1998

Geschäftszahl

96/09/0155

Rechtssatz

Die die Echtheit einer vom Besch vorgelegten Urkunde bestätigenden Zeugenaussagen machen keinen "vollen Beweis" über deren inhaltliche Richtigkeit, da das eine wie das andere Beweismittel der Würdigung der erkennenden Behörde unterliegt.