Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Geschäftszahl

96/09/0133

Rechtssatz

Ist der Berufungsbescheid durch die belBeh (am Tag der behaupteten Inhaftierung) in Anwesenheit des Besch iSd Paragraph 51 h, Absatz 4, VStG mündlich verkündet worden, so tritt mit der Verkündung bereits die Bindungswirkung dieses Straferkenntnisses ein, sodaß die belBeh auf die nachfolgende Inhaftierung nicht mehr eingehen konnte; ein Mißbrauch des Ermessens der Strafbemessung liegt daher nicht vor.