Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1998

Geschäftszahl

96/09/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/16 93/09/0001 4

Stammrechtssatz

Die Verjährung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Dem Umstand, daß der erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erlassene Einleitungsbeschluß und Verhandlungsbeschluß der DK bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht bekämpft wurde, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu.