Verwaltungsgerichtshof
20.05.1998
96/09/0071
GRS wie VwGH E 1996/04/11 95/09/0050 3
Nach Paragraph 92, BDG 1979 ist eine Disziplinarstrafe der Versetzung an eine andere Planstelle bzw Zuweisung eines anderen Funktionsbereiches nicht vorgesehen, die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Disziplinarbehörden (iSd Paragraph 96, BDG 1979) sind im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 97, BDG 1979 zukommenden Zuständigkeit auch nicht befugt, derartige Maßnahmen über den Beamten zu verhängen.