Verwaltungsgerichtshof
01.10.1997
96/09/0036
GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/09/0137 1
Sowohl für eine Beschäftigung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, als auch gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG ist die Entgeltlichkeit ein wesentliches Merkmal, wobei sich der Anspruch des Arbeitenden auf Bezahlung aus einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung, allenfalls aber auch unmittelbar aus arbeitsrechtlichen Vorschriften (so etwa aus Paragraph 29, AuslBG oder aus kollektivvertraglichen Regelungen) ergibt. Ist hingegen glaubhaft - sei es ausdrücklich oder auch konkludent - für die Tätigkeit Unentgeltlichkeit vereinbart, dann fehlt es an der für eine Beschäftigung nach dem AuslBG essentiellen persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit (Hinweis E 26.11.1992, 92/09/0193; hier waren schon nach der im Tatzeitpunkt, also noch vor Inkrafttreten der für den Beschuldigten günstigeren Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG, BGBl 1993/502, vorgelegenen Rechtslage Tätigkeiten bestimmter Geschäftsführer und Gesellschafter für eine GmbH nicht als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG anzusehen; Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0267, VwSlg 12642 A/1988; E 25.4.1990, 89/09/0146).