Verwaltungsgerichtshof
29.10.1997
96/09/0011
GRS wie VwGH E 1992/05/21 92/09/0039 2
Die gesetzliche Bezeichnung "Dienstpflichtverletzung" in Paragraph 72, Absatz eins, LDG 1984 ist irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann.
Paragraph 72, Absatz eins, LDG 1984 stellt vielmehr auf die "Kenntnis" eines Verhaltens des Beamten ab, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nahelegt. "Kenntnis" ist positives Wissen um die wesentlichen Sachverhaltselemente. Woher die Kenntnis stammt, ist dagegen rechtens nicht entscheidend. Sie kann etwa auf eigenen Recherchen der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Disziplinarkommission oder (wie im Beschwerdefalle) auf einer nach Paragraph 78, Absatz 2, LDG 1984 erstatteten Disziplinaranzeige beruhen.