Verwaltungsgerichtshof
20.10.1998
96/08/0352
Für die Frage, ob der ASt die in dem von ihr unterschriebenen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe enthaltenen Angaben zuzurechnen sind, ist es gleichgültig, ob der Antrag von ihr selbst ausgefüllt wurde oder nicht. Da sie diese Angaben unterschrieben hat, muß sie sie auch als von ihr abgegeben gegen sich gelten lassen (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0290). Es ist daher für die Zurechnungdes Antragsinhaltes ohne Bedeutung, ob eine dritte Person, deren sich die ASt bei der Ausfüllung des Formulares bedient hat, dies unrichtig getan hat.