Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.10.2001

Geschäftszahl

96/08/0312

Rechtssatz

Das Wesen der Lebensgemeinschaft wird darin erblickt, dass es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, wie Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in der Ehe, bei der die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen (Hinweis E 20. September 2000, 98/03/0079). Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (Hinweis E 3. September 1996, 95/08/0283).