Verwaltungsgerichtshof
14.03.2001
96/08/0301
Der Arbeitsort ist durch die Eigenart der konkreten Dienstleistung bestimmt, deren Erbringung - nach Vereinbarung - auch außerhalb dafür vorgesehener Räumlichkeiten möglich ist (Hinweis E 21.9.1993, 92/08/0186).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/08/0302