Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2001

Geschäftszahl

96/08/0301

Rechtssatz

Der Arbeitsort ist durch die Eigenart der konkreten Dienstleistung bestimmt, deren Erbringung - nach Vereinbarung - auch außerhalb dafür vorgesehener Räumlichkeiten möglich ist (Hinweis E 21.9.1993, 92/08/0186).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/08/0302