Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2001

Geschäftszahl

96/08/0301

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0117 E 16. April 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Zur Annahme der persönlichen Arbeitspflicht bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung, wenn dieselbe nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/08/0302