Verwaltungsgerichtshof
20.06.2001
96/08/0291
Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen, wobei in jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, - entsprechend dem Paragraph 3, Arbeitsverfassungsgesetz - zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zu bilden hat (Hinweis E 22. Dezember 1999, 97/08/0439).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/08/0292