Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1999

Geschäftszahl

96/08/0269

Rechtssatz

Eine Inanspruchnahme der Wohnung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers ist zu verneinen, wenn die Zurverfügungstellung einer Wohnung im räumlichen Nahebereich des Dienstortes auch geeignet ist, im Vergleich zur Notwendigkeit (statt der bloßen Möglichkeit) einer täglichen Anreise und Rückreise (oder der Inanspruchnahme von Beherbergungsbetrieben) und dem damit verbundenen Aufwand an Zeit und Mühe zur Verringerung der Nachteile - wenn auch vielleicht nur unzulänglich - beizutragen (Hinweis E 28.9.1983, 82/13/0238, 19.3.1985, 84/14/0149 ua). Daß der Dienstnehmer schon die Übernahme der Funktion als solcher nicht angestrebt hatte, die Wohnung nur fallweise benützte und eine Regelung, wonach er Fahrtkosten in "enormer" Höhe ersetzt bekommen hätte, aus seiner Sicht im Ergebnis günstiger gewesen wäre, ist unter diesen Umständen nicht von Bedeutung.